Begriffe

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) und allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)

Beide sind Verwendbarkeitsnachweise, beide erteilt das Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), beide sind befristet — und sie werden regelmäßig verwechselt. Der Bestand: 6.478 Bescheide, davon 6.394 abZ und 84 aBG, von 2.297 Inhabern. Verzeichnisstand 11.08.2026.

abZ

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Bezieht sich auf ein Bauprodukt: Dieses Produkt darf verwendet werden, unter den im Bescheid genannten Bedingungen. 6.394 Bescheide im Bestand.

aBG

Allgemeine Bauartgenehmigung

Bezieht sich auf eine Bauart, also auf das Zusammenfügen von Bauprodukten zu einer baulichen Anlage. Seit der MBO-Novelle 2016 getrennt geführt. 84 Bescheide im Bestand.

Geltungsdauer. Beide Bescheide sind befristet, im Regelfall auf fünf Jahre. Sie können auf Antrag verlängert werden; geschieht das nicht, ist der Nachweis mit Fristablauf verbraucht. Welcher Bescheid wann ausläuft, steht im Ablaufkalender.

Abgrenzung zur ETA. Die Europäische Technische Bewertung (ETA) wird nicht vom DIBt allein, sondern nach europäischem Bewertungsdokument erteilt und ist keine Verwendbarkeitsentscheidung deutschen Rechts. Sie ist hier nicht erfasst.

Die Nummer liest sich als Adresse. Z-19.53-2303 heißt: Sachgebiet 19 (Brandverhalten von Bauteilen), Gruppe 53 innerhalb dieses Sachgebiets, laufende Nummer 2303. Die ersten beiden Teile zusammen sind der Nummernkreis — und wer einen davon kennt, kennt damit alle vergleichbaren Produkte.

Was hier nicht steht. Zulassungsakte gibt keine bauaufsichtliche Auskunft, keine Empfehlung und keine Eignungsaussage. Verbindlich ist ausschließlich der Originalbescheid; jeder Treffer verlinkt ihn beim DIBt.

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